Satzung des Berufsverbandes Psychobionik e.V.
§ 1 Name
Der Verband führt den Namen „Berufsverband Psychobionik“, nach erfolgreicher Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“.
§ 2 Sitz des Berufsverbandes
Der Sitz des Vereins ist Bischoffen-Roßbach.
§ 3 Ziel und Zweck
1. Ziel des Berufsverbandes Psychobionik e.V. ist die Förderung, die gesellschaftliche und rechtliche Etablierung, sowie die umfassende Vertretung der Berufsinteressen der synergetischen und psychobionischen Berufe, die auf Grundlage der von Physik-Ingenieur Bernd Joschko im Jahr 1982 entwickelten Psychobionik und synergetischen Technik arbeiten. Eine Übersicht der Berufe ist in der Geschäftsordnung niedergelegt.
Die Mitglieder handeln auf Basis der Werte des GG und beziehen ihre ethische und professionelle Grundhaltung insbesondere aus Art. 2, der das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt. Sie stärken einerseits Eigenverantwortung und Handlungskompetenz des Einzelnen und bieten andererseits Hilfe zur Bewältigung schwieriger Lebenssituationen durch die Förderung einer allseitigen Persönlichkeitsentwicklung. Hierbei wird durch tiefe Selbsterfahrung das Prinzip der Selbstorganisation ausgelöst, um emergente neuronale Ordnungsmuster zu erzeugen.
Die synergetischen und psychobionischen Berufe erbringen eine persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Dienstleistung höherer Art im Interesse der KlientInnen und der Allgemeinheit. Der Berufsverband fördert und stärkt die dem Berufsstand innewohnenden Qualitäten von Professionalität, Selbstkontrolle, Gemeinwohlverpflichtung und Eigenverantwortlichkeit.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch eine Vielzahl von Maßnahmen, die sich am aktuellen Entwicklungsstand der synergetischen und psychobionischen Berufe und ihrem Standort in der Gesellschaft orientieren. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Berufsverbandes.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben, welche sich in Ausbildung zu einem der in § 3 Abs. 1 genannten Berufe befindet oder den ordnungsgemäßen Berufsabschluss in einem der in § 3 Abs. 1 genannten Berufe erworben hat und sich zu den in § 3 formulierten Zielen bekennt.
2. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Berufsverband Psychobionik e.V. durch finanzielle Zuwendungen oder fördernde Aktivitäten unterstützen. Sie werden zu Mitgliederversammlungen eingeladen und können aktiv beratend daran teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
3. Im Sinne des Verbraucherschutzes und zum Schutz der Berufe weisen die Berufe Synergetik-Therapeut und Synergetik Profiler in ihrer beruflichen Außendarstellung unmissverständlich darauf hin, wenn Sie mit der Tätigkeit einer gezielten Hintergrundbearbeitung von Krankheiten das Gebiet der Heilkunde betreten. Hierzu ist eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (eingeschränkte Erlaubnis / Heilpraktiker für Psychotherapie / HPP) erforderlich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. August 2010, BVerwG 3 C 28.09, Urteil des Bundesgerichtshofes 2 StR 580/10 vom 22. Juni 2011 und VG Gießen Urteil vom Dezember 2012).
Die anderen synergetischen und psychobionischen Berufe sind nicht in der Heilkunde, sondern ausschließlich im Bereich der Selbsterfahrung, der Optimierung von Urbildern und der Forschung tätig. Einzelheiten der Tätigkeitsbilder und Anwendungsfelder sind in der Geschäftsordnung geregelt.
4. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand berufen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder verpflichten sich, Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von vier Wochen zum Halbjahresende.
2. bei Wegfall der Grundlagen der Mitgliedschaft gemäß § 6.
3. mittels Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied
- gegen die Satzung oder das Interesse des Vereins verstößt,
- das Ansehen des Vereins schädigt,
- sich unehrenhaft innerhalb oder außerhalb des Vereins verhält,
- seinen Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand nicht entrichtet. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt.
4. durch Tod.
Die Ausschlusserklärung wird dem Mitglied schriftlich bekannt gegeben. Der Ausschluss wird mit dem Zugang der Ausschlusserklärung wirksam.
§ 10 Organe des Berufsverbandes
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer SchriftführerIn und dem/der SchatzmeisterIn, die auch stellvertretende Vorsitzende sind.
Er kann um zwei StellvertreterInnen erweitert werden, d.h. der Gesamtvorstand besteht wahlweise aus drei oder fünf Personen.
Der/die 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
2. Der Verein wird durch die/den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
3. Jede der vertretungsberechtigten Personen ist zur Alleinvertretung berechtigt.
§ 12 Berufung und Abberufung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller anwesenden ordentlichen Mitglieder und vertretenen ordentlichen Mitglieder für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2. Die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann nur durch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder erfolgen, die mindestens eine Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder des Vereins sein müssen.
§ 13 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann zur Vorbereitung und/oder Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse, Kommissionen, Beiräte und Kuratorien berufen und ihnen eine Geschäftsordnung geben.
2. Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte haben beratende Funktion.
3. Ein Beirat besteht aus natürlichen Personen. Diese werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Der Beirat unterstützt und berät den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele.
§ 14 Schriftführer
Der Schriftführer besorgt die Protokollführung in der Mitgliederversammlung.
Protokolle muss er gemeinsam mit dem Vorstand unterzeichnen.
§ 15 Schatzmeister
1. Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
2. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und der Mitgliederversammlung einen Abschlussbericht vorzulegen.
§ 16 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden und den vertretenen ordentlichen Mitgliedern des Vereins und findet einmal im Jahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von 1/5 der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.
3. Das Stimmrecht kann durch ein anderes ordentliches Mitglied ausgeübt werden. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist dem Vorstand vorzulegen. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung erneut zu erteilen. Im Falle des § 17 Abs. 2 bleibt die Gültigkeit der Vollmacht erhalten.
4. Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem Monat schriftlich – auch per Email – unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
5. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder.
§ 17 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 1/4 der ordentlichen Mitglieder des Vereins erforderlich.
2. Bleibt die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist sie erneut einzuberufen ohne Fristenregelung. Sie entscheidet dann mit einer absoluten Mehrheit aller anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder.
§ 18 Verwendung des Fondsvermögens und der Fördermittel
Vorschläge über die Verwendung des Fondsvermögens können die Mitglieder über den Vorstand einbringen. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung über alle Vorschläge zu informieren, kann aber Empfehlungen aussprechen. Über die endgültige Verwendung der Mittel beschließt die Mitgliederversammlung. Fördermittel werden zweckgebunden verwendet.
§ 19 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle ordentlichen Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
3. Der Auflösungsbeschluss kann nur von einer 4/5 Stimmenmehrheit aller anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder, die zugleich 3/4 aller ordentlichen Mitglieder des Vereins darstellt, gefasst werden.
4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden. Für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes kommt das Vereinsvermögen den Mitgliedern zu.
§ 20 Geschäftsordnung
1. Einzelheiten zu dieser Satzung regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein, so berührt es nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, die Änderungen eventuell nichtiger Satzungsbestimmungen unter Wahrung der Grundsätze dieser Satzung zu beschließen.
4. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung zu beschließen.
§ 21 Informationspflicht
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Mitglieder über die Arbeit des Berufsverbandes Psychobionik e.V. erfolgt durch einen Internetauftritt.
§ 22 Ethikrichtlinien
Die von der Mitgliederversammlung jeweils aktuell beschlossenen Ethikrichtlinien sind Bestandteil dieser Satzung, ihre Verfahrensordnung ist in der Geschäftsordnung niedergelegt.
Bischoffen-Roßbach, 15. Oktober 2011